Rechtliches

Freizeitausgleich für Dienst an Feiertagen

In der EKHN gibt es offensichtlich keine einheitliche Behandlung von Freizeitausgleich im kirchenmusikalischen Dienst. Konkret geht es um die Frage, ob für an Feiertagen geleistete kirchenmusikalische Dienste grundsätzlich Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber zu leisten ist. Auch der Spezialfall, dass der mit Diensten belegte Feiertag auf einen dienstfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, ist dabei zu berücksichtigen.

Nach §25, 4 der KDO sollen für an einem Feiertag geleistete Dienste innerhalb der laufenden oder folgenden Woche ein Ausgleich an einem Werktag geschaffen werden. §16 KDO regelt dies entsprechend für die Vorfesttage Heilig Abend und Silvester.  Fällt der Dienst an einem Feiertag auf den dienstfreien Tag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin (der konkret im Dienstvertrag festgelegt ist), so ist ebenfalls ein Ausgleich zu gewähren.

Die Annahme eines für alle Mitarbeiter*innen gleichen dienstfreien Tages zur Verwaltungsvereinfachung ist nicht zulässig. Es gelten die konkreten Vereinbarungen im Dienstvertrag. Freizeitausgleich für den Dienst an Feiertagen wird nicht durch die dienstfreien Wochenenden abgegolten.

NR.III §3 der besonderen Regelungen für den kirchenmusikalischen Dienst beziehen sich ausschließlich auf den regelmäßigen Wochenenddienst und sind ein Ausgleich dafür. Der Dienst an Feiertagen ist nicht Gegenstand des Rechtstextes. 

Diese Regelungen wurden per mail-Austausch von der Personalabteilung der EKHN bestätigt.

Jugendschutz

Im Bundesland Hessen gilt für die Beschäftigung und Entlohnung von Kindern und Jugendlichen als Organisten oder Chorleiterinnen im Gottesdienst, auch an Sonn- und Feiertagen:Jugendliche von 15-18 Jahren können beschäftigt werden. Dabei ist die Beschränkung auf zwei Sonntage pro Monat zu beachten.Kinder bis 15 Jahre können beschäftigt werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Regionalverwaltung.
Diese Regelung gilt mittlerweile auch für das Bundesland Rheinland-Pfalz.